Ein Vermögen auf nachkommende Generationen zu übertragen, ist nicht minder anspruchsvoll als es aufzubauen und zu vermehren. Besonders, wenn eine Immobilie im Spiel ist oder wenn es um den Erhalt Ihres Lebenswerkes geht.
Auch wenn Sie noch jung sind – wer vorsorgt, macht es den Angehörigen im Ernstfall leichter.
Lassen Sie es beim Amtsgericht (in Baden-Württemberg beim Notar) verwahren, statt es zu Hause zu verstecken. So stellen Sie sicher, dass es gefunden wird.
Lassen Sie gegebenenfalls prüfen, ob dieser für Ihren letzten Willen angepasst werden muss.
Rechtlich ist nicht abgesichert, dass Ihr Partner nach Ihrem Tod weiter dort leben darf. Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie Ihren Partner absichern.
Mit Schenkungen zu Lebzeiten können Ihre Erben die steuerlichen Freibeträge mehrfach nutzen – und sparen damit Steuern.
Legen Sie in Ihrem letzten Willen fest, wer sich um Ihr Tier kümmern soll. Besprechen Sie das unbedingt vorher mit der jeweiligen Person.
Bereiten Sie Ihre Erben frühzeitig darauf vor. Es ist auch möglich, eine Erbschaft auszuschlagen.
Was passiert eigentlich, wenn Sie sterben, ohne Ihren letzten Willen hinterlassen zu haben? Der Staat geht davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen den Menschen vererben möchte, die ihm am nächsten stehen.
Wichtig: Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie die gesetzliche Erbfolge beliebig abändern. Dies gilt jedoch nicht für etwaig bestehende Pflichtteilsansprüche.
Eine Erbschaft besteht in der Regel aus Geld und aus Sachvermögen. Grundsätzlich gilt: Für die steuerliche Bewertung und die Verteilung auf die Erben ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend.
Es liegt in der Natur des Menschen, seinen Willen frei zu äußern. Erst recht, wenn es um den letzten geht. Sorgen Sie schon heute für klare Verhältnisse. Ändern können Sie Ihre Meinung immer noch.
Über den eigenen Tod denkt niemand gerne nach. Doch will man seine Angehörigen nicht mit finanziellen Sorgen zurück lassen, sollte man sich frühzeitig Gedanken über sein Erbe machen.
Legen Sie bereits heute fest, wem später einmal bestimmte Vermögenswerte zufallen sollen. Mit einer Verfügung zu Gunsten Dritter übertragen Sie Teile Ihres Vermögens individuell und außerhalb der Erbmasse.
Je näher Sie dem Erblasser gestanden haben, umso mehr liegt es an Ihnen, seine Interessen zu wahren und die nötigen Formalitäten zu erledigen.
Der verantwortliche Arzt stellt eine Todes-Bescheinigung aus, die Sie – neben Pass und Familienbuch – schnellstmöglich beim Standesamt vorlegen. Das von Ihnen gewählte Bestattungsunternehmen hilft Ihnen beim Benachrichtigen der weiteren Stellen. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus. Vorrangig sollten Sie die engen Angehörigen und den Arbeitgeber des Erblassers informieren.
Ein Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll dient einem rechtmäßigen Erbe als Legitimation. Übergeben Sie die letztwillige Verfügung zusammen mit einer Sterbeurkunde an das Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers). Dieses bestimmt dann einen Termin zur Eröffnung und fertigt das Eröffnungsprotokoll an.
Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft und teilen das Nachlassvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten unter sich auf. Verfügen dürfen die Erben grundsätzlich nur gemeinschaftlich.
Eine Erbschaft ist häufig an Auflagen gebunden, die Sie als Erbe berücksichtigen müssen. Dies können Auflagen zu einer Leistung an Dritte oder zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen sein. Auf diesem Weg sichert der Erblasser zum Beispiel seine Grabpflege, verhindert, dass sein Lieblingsbild verkauft wird oder bewirkt, dass öffentliche Institutionen das geerbte Geld nach seinem Willen verwenden. Solche Auflagen gelten für eine Dauer von bis zu 30 Jahren oder auch bis zum Tode einer bestimmten Person.
Mit dem Tode des Erblassers geht die Erbschaft als Ganzes und von selbst auf den Erben über. Dies bedeutet, dass der Erbanfall auch ohne Wissen des Erben und sogar gegen seinen Willen erfolgt. Eines Mitwirkungsaktes des Erben bedarf es nicht. Kommen Sie zu der Erkenntnis, dass der Erblasser Ihnen Schulden hinterlassen hat, in einem Umfang, der das geerbte Vermögen übersteigt, sollten Sie beim Nachlassgericht unverzüglich Antrag auf Eröffnung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens stellen. Dadurch lässt sich eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass herbeiführen.
Grundsätzlich haben Sie auch immer das Recht ein Erbe auszuschlagen.
Als erstes müssen die Erben den Wert des Nachlasses bestimmen. Davon hängt die Höhe der Erbschaftsteuer ab und wie groß eventuelle Pflichtteile sind. Das ist nicht immer einfach.
Bei Geld, das auf Konten und in Sparbüchern bei Banken und Sparkassen oder in bar vorhanden ist, ist die Bewertung eindeutig. Nach Abzug eventuell vorhandener Schulden und Verbindlichkeiten steht der Betrag, der vererbt wird, fest. Beim Oderkonto, das Eheleute gemeinsam führen, kann es zu Unstimmigkeiten kommen. Hier gilt: Stirbt der eine, geht eine Hälfte des Guthabens in den Nachlass ein – auch wenn die Zuflüsse auf dem Konto nicht zu gleichen Teilen von beiden Partnern stammen.
Auch bei Aktien und Wertpapieren ist die Bewertung klar. Die Kurse am Todestag sind maßgeblich für die Bewertung des Erbes – und für die Berechnung der Erbschaftsteuer. Doch bis der Erbe endlich über das Depot verfügen kann, vergeht Zeit. Zeit, in der Aktienkurse fallen können. Hier ist es gut, wenn Sie eine Vollmacht ausstellen, die über den Tod hinaus gilt. Dann kann der Erbe umgehend handeln. Er muss nur darauf achten, dass die Depotbank die entsprechenden Formulare bei einem Depotübertrag korrekt ausfüllt. Sonst könnte Abgeltungsteuer anfallen. Dies trifft im Erbfall nicht zu.
Oft werden wertvolle Gegenstände wie Schmuck oder Antiquitäten vererbt. Auch der Oldtimer in der Garage hat noch seinen Wert. Aber wie wird der festgestellt? Am einfachsten durch Verkauf. Der erzielte Erlös sollte sich am Marktwert orientieren, sonst könnte es Ärger mit den Miterben geben. Der ist bei Autos relativ leicht durch Vergleich in Internet-Portalen. Schwieriger wird es bei Schmuckstücken, Kunstgegenständen und Sammlungen. Hier muss durch Schätzung eines Gutachters der Wert ermittelt werden. Bei besonders hochwertigen Sammlerstücken mit einem nur begrenzten Markt kann es ratsam sein, ein zweites Wertgutachten einzuholen.
Im Erbfall muss der Verkehrswert ermittelt werden. Der Verkehrswert ist der Preis, der voraussichtlich beim Verkauf erzielt werden kann. Daher ist ein zeitnah zum Erbfall erzielter Verkaufserlös der zuverlässigste Wertbestimmungsfaktor. Was aber, wen nicht verkauft werden soll? Dann muss ein Gutachter den Wert ermitteln.
Auch Schulden können vererbt werden. Dazu gehören etwa Mietschulden, Verbindlichkeiten aus Hypothekendarlehen, auch Ratenkredite bei Autohäusern oder Kreditinstituten. Schulden des Erblassers werden vom Wert des Nachlasses abgezogen. Sollte unter dem Strich ein Minus herauskommen, können die Erben das Erbe ausschlagen – allerdings nur innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie vom Erbfall erfahren haben.
Bloß kein Streit - wie vermeide ich Fehler beim Vererben?
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