Ein Vermögen auf nachkommende Generationen zu übertragen, ist nicht minder anspruchsvoll als es aufzubauen und zu vermehren. Besonders, wenn eine Immobilie im Spiel ist oder wenn es um den Erhalt Ihres Lebenswerkes geht.
Auch wenn Sie noch jung sind – wer vorsorgt, macht es den Angehörigen im Ernstfall leichter.
Lassen Sie es beim Amtsgericht (in Baden-Württemberg beim Notar) verwahren, statt es zu Hause zu verstecken. So stellen Sie sicher, dass es gefunden wird.
Lassen Sie gegebenenfalls prüfen, ob dieser für Ihren letzten Willen angepasst werden muss.
Rechtlich ist nicht abgesichert, dass Ihr Partner nach Ihrem Tod weiter dort leben darf. Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie Ihren Partner absichern.
Mit Schenkungen zu Lebzeiten können Ihre Erben die steuerlichen Freibeträge mehrfach nutzen – und sparen damit Steuern.
Legen Sie in Ihrem letzten Willen fest, wer sich um Ihr Tier kümmern soll. Besprechen Sie das unbedingt vorher mit der jeweiligen Person.
Bereiten Sie Ihre Erben frühzeitig darauf vor. Es ist auch möglich, eine Erbschaft auszuschlagen.
Was passiert eigentlich, wenn Sie sterben, ohne Ihren letzten Willen hinterlassen zu haben? Der Staat geht davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen den Menschen vererben möchte, die ihm am nächsten stehen.
Wichtig: Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie die gesetzliche Erbfolge beliebig abändern. Dies gilt jedoch nicht für etwaig bestehende Pflichtteilsansprüche.
Eine Erbschaft besteht in der Regel aus Geld und aus Sachvermögen. Grundsätzlich gilt: Für die steuerliche Bewertung und die Verteilung auf die Erben ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend.
Es liegt in der Natur des Menschen, seinen Willen frei zu äußern. Erst recht, wenn es um den letzten geht. Sorgen Sie schon heute für klare Verhältnisse. Ändern können Sie Ihre Meinung immer noch.
Über den eigenen Tod denkt niemand gerne nach. Doch will man seine Angehörigen nicht mit finanziellen Sorgen zurück lassen, sollte man sich frühzeitig Gedanken über sein Erbe machen.
Legen Sie bereits heute fest, wem später einmal bestimmte Vermögenswerte zufallen sollen. Mit einer Verfügung zu Gunsten Dritter übertragen Sie Teile Ihres Vermögens individuell und außerhalb der Erbmasse.
Je näher Sie dem Erblasser gestanden haben, umso mehr liegt es an Ihnen, seine Interessen zu wahren und die nötigen Formalitäten zu erledigen.
Der verantwortliche Arzt stellt eine Todes-Bescheinigung aus, die Sie – neben Pass und Familienbuch – schnellstmöglich beim Standesamt vorlegen. Das von Ihnen gewählte Bestattungsunternehmen hilft Ihnen beim Benachrichtigen der weiteren Stellen. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus. Vorrangig sollten Sie die engen Angehörigen und den Arbeitgeber des Erblassers informieren.
Ein Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll dient einem rechtmäßigen Erbe als Legitimation. Übergeben Sie die letztwillige Verfügung zusammen mit einer Sterbeurkunde an das Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers). Dieses bestimmt dann einen Termin zur Eröffnung und fertigt das Eröffnungsprotokoll an.
Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft und teilen das Nachlassvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten unter sich auf. Verfügen dürfen die Erben grundsätzlich nur gemeinschaftlich.
Eine Erbschaft ist häufig an Auflagen gebunden, die Sie als Erbe berücksichtigen müssen. Dies können Auflagen zu einer Leistung an Dritte oder zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen sein. Auf diesem Weg sichert der Erblasser zum Beispiel seine Grabpflege, verhindert, dass sein Lieblingsbild verkauft wird oder bewirkt, dass öffentliche Institutionen das geerbte Geld nach seinem Willen verwenden. Solche Auflagen gelten für eine Dauer von bis zu 30 Jahren oder auch bis zum Tode einer bestimmten Person.
Mit dem Tode des Erblassers geht die Erbschaft als Ganzes und von selbst auf den Erben über. Dies bedeutet, dass der Erbanfall auch ohne Wissen des Erben und sogar gegen seinen Willen erfolgt. Eines Mitwirkungsaktes des Erben bedarf es nicht. Kommen Sie zu der Erkenntnis, dass der Erblasser Ihnen Schulden hinterlassen hat, in einem Umfang, der das geerbte Vermögen übersteigt, sollten Sie beim Nachlassgericht unverzüglich Antrag auf Eröffnung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens stellen. Dadurch lässt sich eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass herbeiführen.
Grundsätzlich haben Sie auch immer das Recht ein Erbe auszuschlagen.
Bei einer Erbschaft geht es oft um viel Geld. Und es geht um die Gefühle zwischen den Verwandten. Dabei kann es schon mal zu Enttäuschungen und emotionalen Spannungen kommen. Was alles passieren kann – hier wichtige Fragen und konkrete Antworten.
Für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner gilt der hohe Steuerfreibetrag von 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern verstorben sind, müssen erst ab einem Betrag von 400.000 Euro Steuern zahlen. Enkel, deren Eltern noch leben, und Urenkel können Sie mit bis zu 200.000 Euro bedenken.
Danach wird es teuer: Geschwister, Nichten und Neffen zahlen schon ab einem Betrag von 20.000 Euro Steuern. Die Vererbung einer Immobilie kann steuerfrei sein. Bedingung dafür unter anderem: Der Erbe muss zehn Jahre selbst darin wohnen. Unternehmen können steuerfrei an die Erben übergehen, wenn diese in den nächsten Jahren bestimmte Bedingungen erfüllen, die den Betrieb aufrechterhalten.
Vererben kann man nur einmal – schenken öfter. Durch Schenkungen können Sie alle zehn Jahre die Steuerfreibeträge nutzen, die auch beim Vererben angesetzt werden. Bedenken Sie aber: Verschenktes ist weg. Ein Testament können Sie zu Lebzeiten jederzeit ändern.
Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die regelt je nach Verwandtschaftsgrad, wer wie viel bekommt. Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner steht vor allen Verwandten an erster Stelle.
Nachlassverbindlichkeit sind die Forderungen, die an die Erben im Zusammenhang mit dem Erbfall gerichtet werden. Das können noch offene Schulden des Verstorbenen sein oder die Ansprüche der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigten. Aber auch die mit dem Todesfall selbst verbundenen Kosten wie Beerdigungs- und Notarkosten sind Nachlassverbindlichkeiten.
Das Berliner Testament wird auch Ehegatten-Testament oder gemeinschaftliches Testament genannt. Die Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner machen sich gegenseitig zu Alleinerben. Die Kinder werden in diesem Fall zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen und erben erst nach dem Tod des Längerlebenden. Das soll dem Ehepartner Sicherheit geben. Nachteil: Nach dem Tod eines Ehepartners ist das Testament grundsätzlich nicht mehr änderbar.
Ein Erbe kann man ausschlagen. Sinnvoll ist das zum Beispiel, wenn der Erblasser mehr Schulden hinterlässt als Vermögen. Sie müssen die Ausschlagung rechtzeitig (innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls) erklären.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, muss das beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden oder Sie gehen zum Notar. Wenn Sie ein Erbe annehmen, haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen für die bestehenden Schulden. Die Annahme der Erbschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Sie kann auch durch schlüssiges Handeln (zum Beispiel Ausräumen der Wohnung des Verstorbenen) erfolgen.
Wir, als Ihre Sparkasse, verwenden Cookies, die unbedingt erforderlich sind, um Ihnen unsere Website zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie Ihre Zustimmung erteilen, verwenden wir zusätzliche Cookies, um zum Zwecke der Statistik (z.B. Reichweitenmessung) und des Marketings (wie z.B. Anzeige personalisierter Inhalte) Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Website zu verarbeiten. Hierzu erhalten wir teilweise von Google weitere Daten. Weiterhin ordnen wir Besucher über Cookies bestimmten Zielgruppen zu und übermitteln diese für Werbekampagnen an Google. Detaillierte Informationen zu diesen Cookies finden Sie in unserer Erklärung zum Datenschutz. Ihre Zustimmung ist freiwillig und für die Nutzung der Website nicht notwendig. Durch Klick auf „Einstellungen anpassen“, können Sie im Einzelnen bestimmen, welche zusätzlichen Cookies wir auf der Grundlage Ihrer Zustimmung verwenden dürfen. Sie können auch allen zusätzlichen Cookies gleichzeitig zustimmen, indem Sie auf “Zustimmen“ klicken. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit über den Link „Cookie-Einstellungen anpassen“ unten auf jeder Seite widerrufen oder Ihre Cookie-Einstellungen dort ändern. Klicken Sie auf „Ablehnen“, werden keine zusätzlichen Cookies gesetzt.