Ein Vermögen auf nachkommende Generationen zu übertragen, ist nicht minder anspruchsvoll als es aufzubauen und zu vermehren. Besonders, wenn eine Immobilie im Spiel ist oder wenn es um den Erhalt Ihres Lebenswerkes geht.
Auch wenn Sie noch jung sind – wer vorsorgt, macht es den Angehörigen im Ernstfall leichter.
Lassen Sie es beim Amtsgericht (in Baden-Württemberg beim Notar) verwahren, statt es zu Hause zu verstecken. So stellen Sie sicher, dass es gefunden wird.
Lassen Sie gegebenenfalls prüfen, ob dieser für Ihren letzten Willen angepasst werden muss.
Rechtlich ist nicht abgesichert, dass Ihr Partner nach Ihrem Tod weiter dort leben darf. Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie Ihren Partner absichern.
Mit Schenkungen zu Lebzeiten können Ihre Erben die steuerlichen Freibeträge mehrfach nutzen – und sparen damit Steuern.
Legen Sie in Ihrem letzten Willen fest, wer sich um Ihr Tier kümmern soll. Besprechen Sie das unbedingt vorher mit der jeweiligen Person.
Bereiten Sie Ihre Erben frühzeitig darauf vor. Es ist auch möglich, eine Erbschaft auszuschlagen.
Was passiert eigentlich, wenn Sie sterben, ohne Ihren letzten Willen hinterlassen zu haben? Der Staat geht davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen den Menschen vererben möchte, die ihm am nächsten stehen.
Wichtig: Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie die gesetzliche Erbfolge beliebig abändern. Dies gilt jedoch nicht für etwaig bestehende Pflichtteilsansprüche.
Eine Erbschaft besteht in der Regel aus Geld und aus Sachvermögen. Grundsätzlich gilt: Für die steuerliche Bewertung und die Verteilung auf die Erben ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend.
Es liegt in der Natur des Menschen, seinen Willen frei zu äußern. Erst recht, wenn es um den letzten geht. Sorgen Sie schon heute für klare Verhältnisse. Ändern können Sie Ihre Meinung immer noch.
Über den eigenen Tod denkt niemand gerne nach. Doch will man seine Angehörigen nicht mit finanziellen Sorgen zurück lassen, sollte man sich frühzeitig Gedanken über sein Erbe machen.
Legen Sie bereits heute fest, wem später einmal bestimmte Vermögenswerte zufallen sollen. Mit einer Verfügung zu Gunsten Dritter übertragen Sie Teile Ihres Vermögens individuell und außerhalb der Erbmasse.
Je näher Sie dem Erblasser gestanden haben, umso mehr liegt es an Ihnen, seine Interessen zu wahren und die nötigen Formalitäten zu erledigen.
Der verantwortliche Arzt stellt eine Todes-Bescheinigung aus, die Sie – neben Pass und Familienbuch – schnellstmöglich beim Standesamt vorlegen. Das von Ihnen gewählte Bestattungsunternehmen hilft Ihnen beim Benachrichtigen der weiteren Stellen. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus. Vorrangig sollten Sie die engen Angehörigen und den Arbeitgeber des Erblassers informieren.
Ein Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll dient einem rechtmäßigen Erbe als Legitimation. Übergeben Sie die letztwillige Verfügung zusammen mit einer Sterbeurkunde an das Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers). Dieses bestimmt dann einen Termin zur Eröffnung und fertigt das Eröffnungsprotokoll an.
Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft und teilen das Nachlassvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten unter sich auf. Verfügen dürfen die Erben grundsätzlich nur gemeinschaftlich.
Eine Erbschaft ist häufig an Auflagen gebunden, die Sie als Erbe berücksichtigen müssen. Dies können Auflagen zu einer Leistung an Dritte oder zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen sein. Auf diesem Weg sichert der Erblasser zum Beispiel seine Grabpflege, verhindert, dass sein Lieblingsbild verkauft wird oder bewirkt, dass öffentliche Institutionen das geerbte Geld nach seinem Willen verwenden. Solche Auflagen gelten für eine Dauer von bis zu 30 Jahren oder auch bis zum Tode einer bestimmten Person.
Mit dem Tode des Erblassers geht die Erbschaft als Ganzes und von selbst auf den Erben über. Dies bedeutet, dass der Erbanfall auch ohne Wissen des Erben und sogar gegen seinen Willen erfolgt. Eines Mitwirkungsaktes des Erben bedarf es nicht. Kommen Sie zu der Erkenntnis, dass der Erblasser Ihnen Schulden hinterlassen hat, in einem Umfang, der das geerbte Vermögen übersteigt, sollten Sie beim Nachlassgericht unverzüglich Antrag auf Eröffnung eines Nachlass-Insolvenzverfahrens stellen. Dadurch lässt sich eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass herbeiführen.
Grundsätzlich haben Sie auch immer das Recht ein Erbe auszuschlagen.
Bereiten Sie sich auf den Fall vor, dass Sie Ihren Willen nicht mehr selbst ausdrücken können. Stellen Sie sicher, dass zu jeder Zeit in Ihrem Sinne gehandelt wird. Dazu stehen Ihnen im Wesentlichen drei Instrumente zur Verfügung:
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens damit, Ihre Interessen zu wahren und rechtsverbindlich für Sie zu handeln. Das können Sie für Einzelfälle regeln, aber auch für alle Sie betreffenden Angelegenheiten der Personensorge und der Vermögenssorge. Der Bevollmächtigte darf dann handeln, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können.
Sie können auch mehrere Personen, zum Beispiel Ihre Kinder, gleichberechtigt einsetzen. Diese sind dann aber nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Das kann bei Meinungsverschiedenheiten dazu führen, dass die gemeinsam Bevollmächtigten sich gegenseitig blockieren.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann die gerichtliche Anordnung einer Betreuung vermieden werden. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht und werden handlungsunfähig, kann das Amtsgericht einen Betreuer einsetzen.
Verwahren Sie die Vollmacht bei Ihren persönlichen Unterlagen. Informieren Sie die ausgewählte Person, im Vorsorgefall kann sie die Vollmacht dann holen und einsetzen. Wichtig zu wissen: Ihr Ehe-/Lebenspartner ist nicht automatisch Ihr gesetzlicher Vertreter. Auch das spricht für eine Vorsorgevollmacht.
Eine Bankvollmacht ist nötig, wenn Ihr Bevollmächtigter auch Ihre Bankgeschäfte erledigen soll. Dafür müssen Sie zusammen mit der bevollmächtigten Person zu Ihrer Sparkasse, um dort ein bankeigenes Formular zu unterschreiben. Ihre Vorsorgevollmacht genügt dafür nicht.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie im Voraus fest, wen Sie sich im Falle des Falles als vom Gericht bestellten Betreuer wünschen. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung kann notwendig werden, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind und einen rechtlichen Vertreter benötigen. Sie können dabei auch inhaltliche Vorgaben machen, damit Ihre Wünsche respektiert werden. Sie legen zum Beispiel fest, ob Sie im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim wünschen. Der Betreuer hält sich an Gesetze und wird vom Gericht überwacht. Sie benötigen keine Betreuungsverfügung, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht haben.
Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung definieren Sie, welche medizinischen Maßnahmen bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Die Ergänzung der Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ist sinnvoll. Der Bevollmächtigte kann dann den in Ihrer Patientenverfügung erklärten Willen gegenüber Ärzten und Pflegepersonal aktiv durchsetzen.
Sie können in der Patientenverfügung nur regeln, was gesetzlich erlaubt ist. Aktive Sterbehilfe oder die Tötung auf Ihr Verlangen ist ausgeschlossen.
Eine Patientenverfügung können Sie zu jeder Zeit formlos widerrufen. Es ist empfehlenswert, dass Sie von Zeit zu Zeit mit einer erneuten Unterschrift dokumentieren, dass Sie Ihre Meinung nicht geändert haben. Zwingend vorgeschrieben ist das aber nicht.
Anregungen, Textbausteine und Muster-Formulare für Ihre Patientenverfügung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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